Lege ein Wienerle in die Mikrowelle.
Stelle auf 800 W und lasse die Welle
10 Minuten laufen.
Ergebnis : Kohle und Verbrennungen.
Die von hochfrequenter Strahlung: RADAR , Funk , Antennen
mobilen Telefonen ( Handy ) , Telefonleitungen , Stromleitungen, Rundfunksendern
etc. abgestrahlte Energie dringt in den menschlichen Körper ein ( cm bis dm )
und erwärmt diesen. Die Erwärmung kann sehr
unterschiedlich erfolgen (hot spots )Auch geben nicht alle Organe diese Wärmezufuhr gut wieder ab ( Auge z.B. ist
sehr
gefährdet ).
Diese Art der Strahlung bezeichnet man
als nicht ionisierend .Atome werden geschoben und gerüttelt, der Körper erwärmt sich. HF soll auch auf die Nervenübertragung
eingreifen . ( diese Prozesse sind
elektro- -chemisch, die Übertragung ist elektrisch ).
Der allgemeine
und anerkannte Wissenstand von heute ist :
Radarstrahlung ( Handy , etc ) erwärmt
das Körpergewebe.
Physiker und Mediziner haben Grenzwerte
entwickelt. ( 50 Watt / qm )
Unterhalb dieser Strahlenbelastung
gilt diese Strahlung als unbedenklich.
Grenzwerte unterscheiden sich von Land
zu Land beträchtlich . ( Faktor 1000 macht aber
für den Sicherheitsabstand einige wenige Meter aus.)
Man hat mehrere Möglichkeiten :
Fernhalten von der Quelle , soweit bis
die Belastung
das zulässige Maß erreicht . ( Zaun um einen Rundfunksender ist ein gutes
Beispiel )
Oder die Leistung muss verringert werden .
Spezialfälle wie zeitliche Beschränkung
oder Spezialkleidung führen hier zu weit und
können erfragt werden.
Grenzwerte lassen sich berechnen. (
Schwierigkeiten ergeben sich im
praktischen Betrieb mit der Hochfrequenz.
Messungen unter gleichen Bedingungen können von Messung zu Messung
beträchtliche Unterschiede im Messergebnis erbringen.
Auch die Wahl des Messgerätes ist entscheidend.
Gefahren gehen auch durch
Grenzwertüberschreitungen aus , wo man es nicht
vermutet . Beispiel : defekter Antennenhohlleiter. Hier kann es örtlich zu
erhöhter Abstrahlung
und Überschreitung der Grenzwerte kommen. ( Verbrennung und rauchende Kleidung )
Durch Radar ( gemeint ist immer auch Telefon , Funk etc) können
technische
Systeme gestört werden.
Medizinische Hilfsmittel (
Insulinpumpe , Herzschrittmacher etc ) können gestört werden .
An metallischen Gebilden entstehen Ströme ( Maschendrahtzaun zB)
Treibstoffe lassen sich (
theoretisch ) mit Hochfrequenz entzünden. ( Tankstelle )
Eine praktische Anwendung ist der
elektromagnetische Puls ( EMP ),der gezielt durch
Kernwaffen an jedem beliebigen Ort räumlich erzeugt wird. Alle elektrischen
Geräte
werden funktionsuntüchtig.
Ergebnis :
Ja . Diese Art von Strahlung kann zu Verbrennungen und Verletzungen
führen.
Gefahr für die Gesundheit durch Dauer / regelmäßige Bestrahlung kann nicht
ausgeschlossen
werden.
Die abgestrahlten Leistungen unterhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Werte
gelten als unbedenklich.
Klage führt bei Nachmessung zur Feststellung der eingehaltenen Grenzwerte
und wird in der Regel abgewiesen.
In der Vergangenheit waren sich Techniker und
Soldaten der Gefahr der
Störstrahlung Röntgen nicht bewusst. Ab 40 KV ( ? ) aufwärts werden diese
Störstrahler lebensgefährlich.
Der für Hochfrequenz ( RADAR ) betrachtete
Bereich bis 300 GHz ist von der physikalischen
Natur her mit Licht , infrarot (Wärmemaschinen , med.) bzw. Röntgenstrahlung
vergleichbar.
Entsprechend dem Energiegehalt und dem Eindringvermögen in menschliches Gewebe
sind
die Wirkungen unterschiedlich.
Infrarotstrahlung kann Gewebe erwärmen , Lichtstrahlung Gewebe bräunen (Haut)
bzw. als
UV im Hochgebirge die Haut schädigen.
Radarstrahlung bzw. Funk etc. kann keine Elektronen aus dem Atom schlagen
.( Ionisation ) Direkte chemische Vorgänge können nicht eingeleitet werden.
Indirekt können durch hochfrequente Strahlung Stoffwechselvorgänge beeinflusst
werden . (Störungen Informationsfluss in den Zellen )
Übung :
gegeben Mikrowelle Frequenz :
f = 2,45 GHz .
Gesucht :
Wellenlänge
C =
Lichtgeschwindigkeit
c = 300.000 km/s = 300.000 · 103 m/s =
3*108 m/s
Radarstrahlung ist eine "nicht
ionisierende
" elektromagnetische Hochfrequenzstrahlung
(HF-Strahlung) mit Wellenlängen, die vom
Dezimeter- bis zum Millimeterbereich reichen.
Ihre Frequenz liegt im ein- bis zweistelligen
Giga-Hertzbereich .
Strahlungen mit einer Frequenz von rund 1 GHz
bis zur Höhe
der Frequenz der Infrarotstrahlung werden als
Mikrowellen bezeichnet.
Mikrowellen, und damit auch Radarstrahlung,
sind als elektromagnetische
HF-Strahlung in vielen Eigenschaften z.B. dem
Infrarot-Licht den UKW-,TV- oder UV-Strahlen
vergleichbar; auch sichtbares Licht gehört dazu.
Sichtbares Licht ist mit Wellenlängen von
ca. 350 nm bis 800 nm
allerdings erheblich kurzwelliger als Radarstrahlung.
Mikrowellen begegnet man im Alltag zum Beispiel
in Mikrowellenherden (ca. 2,45 GHz), bei der
Signalübertragung beim Satellitenfernsehen oder
dem Mobilfunk-Netz (z.B. 1,8 GHz).
Ein Radargerät sendet dabei, je nach Art
des Einsatzes, sowohl eine
Dauerstrichleistung wie auch eine gepulste
Strahlung ab.
Die gepulste
Radarstrahlung
hat dann z.B. ein Taktverhältnis von 1: 1000.
Das heißt, dass z.B. jede Millisekunde (ms)
ein HF-Impuls mit einer Dauer von z.B. 1µs
und mit einer Energie bis in den Megawattbereich
(MW) hinein abgestrahlt wird. Aus der Laufzeit
eines derartigen Impulses von dem Radargerät
bis zum Zielobjekt (Rakete, Flugzeug,) und
anderen Parametern (Antennenwinkel,
Phasenverschiebung) lassen sich Entfernung,
Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit des
Zielobjekts berechnen und auf Monitoren anzeigen.
Die größte Gefahr, die von Mikrowellen
und damit auch von Radarstrahlung mit
hoher Energiedichte ausgeht - wie zum
Beispiel bei großen Radaranlagen - liegt
darin, dass Menschen, die in der Nähe des
Senders geratenschwere
äußere Verbrennungen erleiden können.
Eine Gefährdung lässt sich aber durch
Aufklärung, entsprechende Warnschilder
oder Abschirmungen wirksam vermeiden.
Seit 1997 gilt in Deutschland
die "Verordnung über elektromagnetische Felder" auf der Grundlage des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Diese Verordnung wurde zum
Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren elektromagnetischer
Felder erlassen. Sie stützt sich auf Empfehlungen der
Strahlenschutzkommission und der "Internationalen Kommission zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP). Grundlage dieser Empfehlungen sind
die wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsrelevanten biologischen
Wirkungen, die durch Feldeinwirkung ausgelöst werden können. Die in der
Verordnung festgelegten Grenzwerte gelten im Hochfrequenzbereich für
ortsfeste Sendeanlagen.
Frequenz f [MHz]
Elektrische Feldstärke*) E [V/m]
Magnetische Feldstärke*) H [A/m]
10 - 400
27,5
0,073
400 - 2.000
1,375 x f1/2
0,0037 x f1/2
2.000 - 300.000
61
0,16
*) Effektivwerte,
gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
Grenzwerte der 26. BImSchV im
hochfrequenten Bereich für ortsfeste Anlagen
Ziel der Grenzwerte ist es, vor den wissenschaftlich
nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen.
Neben den nachgewiesenen Risiken gibt es einzelne
Hinweise auf mögliche biologische Wirkungen der hochfrequenten Strahlung bei
geringen Feldintensitäten. Deshalb werden die Grenzwerte durch geeignete
Vorsorgemaßnahmen ergänzt. Ziel dieser, vom BfS empfohlenen
Vorsorgemaßnahmen ist die Sicherstellung, dass:
Bürgerinnen und Bürger möglichst geringen
Intensitäten der HF-Felder ausgesetzt sind,
umfassende, objektive und sachliche Information für
Bürgerinnen und Bürger verfügbar sind und
wissenschaftliche Unsicherheiten durch gezielte und
koordinierte Forschung geklärt werden.
Für die verschiedenen Anwendungsbereiche
hochfrequenter Strahlung ergibt sich daraus eine Vielzahl von
Vorsorgemaßnahmen, die bei den einzelnen Anwendungen angesprochen werden.
Im Jahr 1999 hat der Rat der Europäischen Union eine
Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer
Felder verabschiedet (1999/519/EC). Diese stützt sich ebenfalls auf die
internationalen Empfehlungen. In dem durch die 26. BImSchV abgedeckten
Bereich sind die Zahlenwerte der Empfehlung und die Grenzwerte der
Verordnung identisch.
Im Bereich des Mobilfunks sind die geltenden
Grenzwerte frequenzabhängig. Für die verschiedenen Mobilfunknetze errechnen
sich aus der Tabelle die folgenden Grenzwerte: Für das D-Netz (um 900 MHz)
ergibt sich ein Grenzwert von 41 V/m für die elektrische Feldstärke und von
0,11 A/m für die magnetische Feldstärke. Dies entspricht einer
Leistungsflussdichte von 4,5 W/m². Für das E-Netz (um 1800 MHz) betragen die
entsprechenden Werte 58 V/m, 0,16 A/m und 9,2 W/ m². Für das UMTS-Netz (um 2
GHz) gelten folgende Werte: 61 V/m, 0,16 A/m und 10 W/ m²
Die 26. BImSchV gilt nur für Funksendeanlagen, die
gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden. Die Funksendeanlagen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten werden darin nicht erfasst. Die "Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) vom 20.
August 2002 (BGBl. I, S. 3366) erweitert den Anwendungsbereich des
Bundesimmissionsschutzrechtes insofern, als u. a. auch öffentlich-rechtliche
Betreiber einbezogen werden. In der BEMFV ist das
Standortbescheinigungsverfahren geregelt. Gem. § 16 BEMFV gilt § 4 und damit
die Regelungen über die Standortbescheinigung bis zum 31. Dezember 2003
nicht für ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb
genommen wurden. Dies bedeutet, dass nach der genannten Übergangsfrist auch
die öffentlich-rechtlichen Sender unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff.
BEMFV eine Standortbescheinigung benötigen. Im Rahmen dieses
Standortbescheinigungsverfahrens sind gem. § 5 Abs. 1 BEMFV i. V. m. § 3
BEMFV u. a. die Grenzwerte der 26. BImSchV zu berücksichtigen.
Gem. § 16 Satz 2 BEMFV findet § 4 BEMFV und damit die
Regelungen über die Standortbescheinigung aber auch heute schon auf
ortsfeste Funkanlagen öffentlicher Betreiber Anwendung, wenn eine solche
Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung technisch verändert wurde oder
an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen errichtet wurden. Eine
technische Veränderung einer Funkanlage nach Inkrafttreten der BEMFV wird
wie eine Neuerrichtung behandelt.
Die öffentlich-rechtlichen Sendeanlagen wurden aber
auch schon in der Vergangenheit und werden weiterhin genauso wie die
privaten Rundfunk- und Fernsehsender bei der Erteilung von
Standortbescheinigungen für andere Sendeanlagen bei der Festlegung der
Sicherheitsabstände berücksichtigt.
Grenzwerte haben verschiedene Einheiten : Volt / Meter oder Leistung
/ Fläche
Grenzwerte werden in Watt / m2 oder mW / cm
2
angegeben. Um diesen Grenzwert einzuhalten , muss ich mich genügend weit entfernen.
Der Abstand mit dem Grenzwert lässt sich sehr einfach berechnen.
Nachmessen vor Ort bringt Gewissheit ,ob der Grenzwert / Leistung vor Ort
genügend klein ist.
Grenzwerte unterscheiden sich von Land zu Land teilweise um Faktor 1000. ( ! ).
Nachrechnen ergibt aber , dass sich Sicherheitsabstände um max. einige ( ! ) Meter verändern.
Abstandshalbierung ( 1/2 ) bringt Reduzierung der Leistung um den Faktor 4 auf
25 % der ursprünglichen
Leistung.
Für Funk und RADAR , Radio- UKW Und TV Sendeanlagen : 50 W
/m 2 ( beruflich exp. Personal )Oder : 0,4 W / Kg über 6 Minuten. ( beruflich
exponiertes Personal ).
Der Wert für die Bevölkerung wird noch einmal um 5 herabgesetzt. auf
0,08 W / Kg und liegt
50 fach unter der Schwelle , bei der gesundheitliche WIRKUNGEN auftreten.